T. Wendt
Getrennter Fuß-/Radweg
Die Anordnung eines "getrennten Rad- und Gehweges" (Zeichen 241 StVO) kommt "nur in Betracht, wenn ... die Zuordnung der Verkehrsflächen zweifelsfrei erfolgen kann. Radwege sollen ... vom Gehweg baulich oder mit durchgehender weißer Linie abgetrennt werden."
Hier war aber keine vorgeschriebene, bauliche Trennung zwischen Rad- und Gehweg vorhanden. Doch durch die häufige verbotene Nutzung dieses Geh-/Radweges durch Kraftfahrzeuge ist nun auch hier die erforderliche bauliche Trennung zwischen Geh- und Radweg entstanden:
die linke Pfütze ist für Fußgänger und die rechte ist für die Radler. :o)